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   LSG Berlin-Brandenburg, 10.07.2013 - L 9 KR 302/11   

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https://dejure.org/2013,50739
LSG Berlin-Brandenburg, 10.07.2013 - L 9 KR 302/11 (https://dejure.org/2013,50739)
LSG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 10.07.2013 - L 9 KR 302/11 (https://dejure.org/2013,50739)
LSG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 10. Juli 2013 - L 9 KR 302/11 (https://dejure.org/2013,50739)
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Wird zitiert von ... (4)

  • LSG Berlin-Brandenburg, 07.08.2013 - L 9 KR 53/11

    Versicherungspflicht - Statusfeststellungsverfahren - Zuständigkeit von DRV Bund

    Zur Zuständigkeit der Einzugsstelle für die Statusfeststellung, wenn die DRV Bund sich zuvor durch bestandskräftigen Bescheid für sachlich unzuständig erklärt hatte (Abgrenzung zu LSG Berlin-Potsdam vom 10.7.2013 - L 9 KR 302/11).

    Nicht zu vergleichen ist der vorliegende Fall insoweit mit der kürzlich vom Senat entschiedenen Konstellation, in der die erstangegangene DRV Bund den Antrag auf sozialversicherungsrechtliche Beurteilung an die Einzugsstelle weitergeleitet hatte, ohne durch bestandskräftigen Bescheid über die eigene (Un-)Zuständigkeit entschieden zu haben; in einer solchen Konstellation verbliebe es bei der sachlichen Zuständigkeit der erstangegangenen DRV Bund (Urteil des Senats vom 10. Juli 2013, L 9 KR 302/11, zur Veröffentlichung in juris vorgesehen).

  • LSG Berlin-Brandenburg, 16.03.2016 - L 9 KR 114/13

    Versicherungspflicht - Beschäftigung - Ernsthaftigkeit der vertraglichen

    Insbesondere aber standen diesem Verlustrisiko trotz entsprechender Freiheiten bei der Arbeitsgestaltung keine entsprechende Gewinnchancen gegenüber (zu diesem Erfordernis: Senat, Urteil vom 10. Juli 2013 - L 9 KR 302/11 -, juris, m.w.N.).
  • LSG Hessen, 14.04.2014 - L 1 KR 432/12

    Krankenversicherung

    Die von der Klägerin zitierten Urteile des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 10. Juli 2013 (L 9 KR 302/11) und vom 7. August 2013 (L 9 KR 53/11) können vorliegend nicht herangezogen werden.
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 21.04.2015 - L 4 KR 30/12
    Hieraus entsteht auch kein Betriebsrisiko, denn die Tragung dieser Risiken findet ihre Rechtfertigung in den hier zugrunde liegenden ehelichen Beziehungen (Nachweise zur Rspg des BSG hier: LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 10. Juli 2013, L 9 KR 302/11 - juris).
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